Schornsteinfeger - Meisterbetrieb
Ralf Köhler

Im Wolfental 2
97980 Bad Mergentheim Neunkirchen
Telefon: 07931 964381
Telefax: 07931 964382
Zentralinnungsverband (ZIV)
LIV Baden-Württemberg
Innung Stuttgart
Wer mit dem Kaminkehrer ringt, wird schwarz, unabhängig davon, ob er gewinnt oder verliert. Sprichwort USA

Hinweise für die Errichtung und Änderung von Feuerungsanlagen

Nach den baurechtlichen Bestimmungen in Baden-Württemberg sind Feuerungsanlagen verfahrensfrei.
Dies ist in §50 der Landesbauordnung (LBO) geregelt.

Das gilt:

* für die Errichtung eines Schornsteins
* für die Verminderung des Schornsteinquerschnitts
* für den Einbau einer Abgasleitung
* für die Neuinstallation oder den Austausch einer
Feuerstätte.


Bitte beachten Sie:

Es besteht eine Anzeigepflicht beim Bezirksschornsteinfegermeister vor der Maßnahme (Einreichen der "Technischen Angaben Feuerungsanlagen") und eine Abnahmepflicht vor der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage.

Dies gilt für alle Feuerungsanlagen mit festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen.
Sie benötigen eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase.

Die Landesbauordnung fordert vom Bauherr, Eigentümer oder Betreiber:

Mindestens 10 Tage vor Beginn der Ausführung oder Veränderung von

* Schornsteinen
* Schornsteinquerschnitten
* Einbau von Abgasleitungen

Erneuerungen oder Änderungen an Feuerstätten

dem Bezirksschornsteinfegermeister die erforderlichen technischen Angaben über Feuerungsanlagen (TAF) vorzulegen.

Damit Ihre Feuerungsanlage sicher betrieben werden kann und unnötige, zum Teil erhebliche Kosten für die Mängelbeseitigung vermieden werden können, empfehlen wir Ihnen, beim Neubau oder der Errichtung eines neuen Schornsteins eine Bauzustandsbesichtigung durch den Bezirksschornsteinfegermeister vor dem Verputzen der Schornsteine durchführen zu lassen.
Dadurch schaffen Sie die besten Voraussetzungen für die mängelfreie Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase Ihrer Feuerungsanlage.

Wir bieten Ihnen jederzeit eine neutrale Beratung beim Einbau von Schornsteinen, Abgasleitungen und Feuerstätten an.
Auf diese Weise betreut Sie der Bezirksschornsteinfegermeister während der gesamten Planungs- und Bauphase.

Die Schlussabnahme der Feuerungsanlage muss vor Inbetriebnahme der Feuerungsanlage erfolgen.


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Schornsteinfeger
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Neues Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ab 1. Januar 2013

Ab diesem Tag können Hauseigentümer ihren Schornsteinfeger selbst auswählen. Für die Hauseigentümer hat dies zur Konsequenz, dass sie sich künftig selbst darum kümmern müssen, dass ihre Heizungsanlage regelmäßig gekehrt und überprüft wird...... das ist aber bei weitem nicht die ganze Wahrheit.....Sie wollen wechseln? Dann lesen Sie hier was Sie erwartet.